Rede zur Präimplantationsdiagnostik (14.04.2011)
Rede zur 1. Lesung PIDSehr geehrte Damen und Herren,
Ziel unseres Gesetzesentwurfes ist es, Paaren mit genetischen Dispositionen für schwere Krankheiten zu helfen. Die PID ist dabei ein Instrument im Rahmen der künstlichen Befruchtung, das Wissen über Erkrankungen der befruchteten Eizelle vermittelt, bevor sie in die Gebärmutter eingepflanzt wird. Mit dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 6. Juli 2010 ist die Präimplantationsdiagnostik in Deutschland legalisiert worden. Drei Argumente hat der BGH für seine Entscheidung angeführt:
1. Das Embryonenschutzgesetz wird durch die PID nicht verletzt, denn auch der Arzt, der eine PID durchführt, strebt die Herbeiführung einer Schwangerschaft an;
2. Die Zellentnahme zu Testzwecken stellt kein „Verwenden“ dar, das dem Embryonenschutzgesetz zuwiderlaufe;
3. Die PID verfolgt denselben Zweck, den § 218 a Abs. 2 StGB als Indikation zum Schwangerschaftsabbruch anerkennt. Danach ist der Abbruch nicht rechtswidrig, wenn er unter Berücksichtigung der gegenwärtigen und zukünftigen Lebensverhältnisse der Schwangeren angezeigt ist, um eine Gefahr für das Leben oder eine Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes der Schwangeren abzuwen-den.
Die PID verfolgt diesen Zweck und zwar – weil der Embryo noch in der Petrischale ist – auf weniger belastende Weise. Deshalb, so der BGH, wäre es ein Wertungswiderspruch, sie bei Strafe zu verbieten, während der spätere und physisch und psychisch belastendere Abbruch zum gleichen Zweck erlaubt ist.
Ein Verbot würde die Betroffene von Gesetz wegen zwingen, zur Abwendung einer Gefahr – Fehl-oder Todgeburt – eine weitaus gefährlichere Maßnahme – Schwangerschaftsabbruch nach der Einpflanzung – über sich ergehen zu lassen als die Verwerfung des Embryos in der Petrischale. Wenn es aber eine mildere Abwehr des Notstandes gibt, dann darf der Gesetzgeber die Betroffene nicht in eine schwerere Notlage bringen. Die Argumentation des BGH ist nicht nur rechtlich nicht von der Hand zu weisen, sie ist auch ethisch begründbar.
Es ist ethisch nicht verantwortbar, der Frau ein Wissen sogar unter Strafe vorzuenthalten, das sie in die Lage versetzen würde, eine selbstbestimmte Entscheidung über die Einpflanzung zu treffen. Alles andere wäre eine Schwangerschaft auf Probe. Anrede, bei der Entscheidung über die PID geht es aber nicht nur um die richtige Anwendung von Recht, es geht vor allem um Menschen in großer Not. vor einigen Wochen erhielt ich folgende Mail: „Meine Frau und ich haben bereits ein gesundes Kind, aber leider haben wir beide einen Gendefekt. Die letzten zwei Schwangerschaftseinleitungen mussten getätigt werden, da unser Kind nicht lebensfähig war (großer Wasserkopf und leider gar kein Gehirn). Sie wissen gar nicht, wie schmerzhaft es ist, eine Schwangerschaftseinleitung oder Fehlgeburt zu haben….
Wir hätten kein Problem, wenn wir ein behindertes Kind hätten, aber bei unserer Erbkrankheit gibt es für das Überleben nur eine geringe Chance“. Ich lese Ihnen das deshalb vor, weil es deutlich macht, für wen diejenigen, die für eine begrenzte Zulassung der PID eintreten, sich einsetzen. Für Menschen, die oft am Rande der Verzweiflung stehen, die sich sehnlichst ein Kind wünschen, die Hoffnung in eine Zulassung der PID setzen und die sehr wohl – oft aus tiefer christlicher Überzeugung – verantwortungsbewusst mit dieser ethischen Frage umgehen. Über 200 Abgeordnete aller Fraktionen unterstützen unseren Gesetzesentwurf. Diese Frage wird zu Recht ohne Fraktionszwang entschieden und ich finde es gut, dass die Gruppen einmal in ganz ungewohnter Zusammenarbeit diskutiert haben und möchte mich dafür bei meinen Kolleginnen und Kollegen aus allen Fraktionen herzlich bedanken. Was wollen wir?
Auch wir öffnen nicht alle Türen für PID. Es gibt kein Recht auf PID. Sie bleibt grundsätzlich verboten, aber es soll Ausnahmen geben. Die erste Ausnahme soll gelten, wenn bei Eltern oder einem Elternteil aufgrund genetischer Disposition eine hohe Wahrscheinlichkeit für eine schwerwiegende Erbkrankheit besteht, die zu einer Tod- oder Fehlgeburt führt. Als hohe Wahrscheinlichkeit gelten 25-50 %. Zweite Ausnahme: wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit für eine schwere Erbkrankheit besteht, die sich aber erst später manifestiert, also erst später ausbricht.
Hier grenzen wir uns vom Entwurf Röspel/Hinz ab, die sagen, eine spät manifestierende Krankheit soll nur dann eine PID legitimieren können, wenn sie innerhalb des ersten Lebensjahres des Kindes ausbricht. Das halten wir für eine willkürliche Grenzziehung, die in der Realität gar nicht umzusetzen ist, weil es ganz unterschiedliche Krankheitsverläufe ein- und derselben Krankheit gibt. Eine begrenzte Zulassung der PID bedeutet keinen ethischen und quantitativen Dammbruch. Das belegen die Erfahrungen aus anderen Ländern. In Großbritannien gab es im Jahr 2008 ganze 214 Fälle, in denen PID angewandt wurde. Das sind 0,42 Prozent aller künstlichen Befruchtungen im Jahr. In Frankreich waren es 320 Fälle.
Der Deutsche Ethikrat hat zu Recht in seiner Stellungnahme darauf hingewiesen, dass eine Entscheidung für die PID nicht automatisch zu einer Ausweitung führt. Neue Erkenntnisse können, das hat Frankreich gezeigt, sogar zu einer Einschränkung führen. Es ist eben nicht die Rutschbahn, bei der es nur eine Richtung gibt. In unserem Gesetzesentwurf gibt es keinen Automatismus für eine Zulassung der PID. Wir haben bewusst auf eine Liste von Krankheitsbildern verzichtet, sondern wir wollen jede einzelne Entscheidung einer interdisziplinären Ethikkommission überlassen, die an jedem der eigens lizensierten Zentren eingerichtet werden soll. Damit kann die Ethikkommission individuell auf jedes Paar eingehen und auch medizinische Fortschritte in Therapie und Behandlung können berücksichtigt werden. Wir wollen keine zentrale Kommission, sondern, entsprechend der föderalen Tradition unseres Landes, mehrere an eigens lizensierten Zentren.
Damit wird auch die Gruppe derjenigen Fachleute, die in die Entscheidung eingebunden werden, verbreitert. Wir sehen mit Freude, dass sich sowohl der Ethikrat in einer zwar knappen Mehrheit als auch die Akademien für eine begrenzte Zulassung ausgesprochen haben. Auch der wissenschaftliche Beirat der Bundesärztekammer stützt diese Auffassung, wenn Prof. Hepp schreibt, die Zulassung der PID ist ethisch weniger problematisch als eine Schwangerschaft auf Probe. Und selbst in der evangelischen Kirche gibt es deutliche Stimmen, die sich für die PID ausgesprochen haben, wenn auch nicht mit Mehrheit. Ich bitte Sie, sich für unseren Entwurf zu entscheiden, weil er Menschen hilft wie dem Paar, dessen Brief ich am Anfang vorgelesen habe.
Weil er eine konsistente Rechtslage schafft und nicht dazu führt, dass wir eine neue Diskussion über § 218 lostreten müssten. Und weil er nicht zu einem Dammbruch führen wird, weder von den Fallzahlen her noch hinsichtlich einer Aufweichung ethischer Standards. Es ist eine Entscheidung zugunsten der Frauen und zugunsten einer leichteren Entscheidung genetisch belasteter Paare für ein Kind.
Vielen Dank
