Ulrike Flach - Ihre Bundestagsabgeordnete für den Wahlkreis Mülheim/Essen - Krankenkassen

Krankenkassen

 

Gesetz

Hier finden Sie das  Gesetz zur Änderung krankenversicherungsrechtlicher und anderer Vorschriften  (24.07.2010)

Position

Am 18.06.2010 hat der Bundestag das Gesetz zur Änderung krankenversicherungsrechtlicher und anderer Vorschriften beschlossen.

Das Gesetz beinhaltet neben technischen Anpassungen an aktuelle Entwicklungen oder Klarstellungen in krankenversicherungsrechtlichen und anderen Vorschriften auch fristgebundene Regelungen. So werden die befristeten Übergangsregelungen zur Einbeziehung privater Abrechnungsstellen bei der Abrechnung von ambulanten ärztlichen Leistungen bei Selektivverträgen und bei der Notfallbehandlung im Krankenhaus letztmalig um ein Jahr bis zum 30. Juni 2011 verlängert.

Darüber hinaus werden Maßnahmen im Arzneimittelbereich umgesetzt. Der Herstellerabschlag für Arzneimittel ohne Festbetrag wird von derzeit 6 % auf 16 % angehoben sowie ein Preisstopp für zu Lasten der GKV abgegebene Arzneimittel festgelegt. Die Regelungen gelten für den Zeitraum vom 1. August 2010 bis 31. Dezember 2013. Damit wird die GKV um rd. 1,15 Mrd. Euro pro Jahr entlastet. Dies ist unerlässlich, um ausufernde Ausgaben im Arzneimittelbereich zu bremsen und die finanzielle Stabilität der GKV zu sichern.

Im Zuge der Einführung der Telematikinfrastruktur wird zur Verbesserung des Datenschutzes und zur Missbrauchsbekämpfung ein modernes Versichertenstammdatenmanagement aufgebaut. Damit können durch Nutzung der sicheren Telematikinfrastruktur insbesondere ungültige sowie als verloren oder gestohlen gemeldete Karten erkannt werden.

Anpassungsbedarf, der sich durch mehrere Gesetze zieht, besteht bei den berufsrechtlichen Regelungen für Apotheker, Ärzte, Zahnärzte, Berufe in der Krankenpflege und Hebammen. Die Änderungen dienen der Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe. Die Änderungen enthalten nur die Regelungen, die zur Beendigung des Vertragsverletzungsverfahrens zwingend erforderlich sind. Das geltende Recht bleibt im Übrigen unverändert.

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