Ulrike Flach - Ihre Bundestagsabgeordnete für den Wahlkreis Mülheim/Essen - Gesundheitspolitik

In der 17. Wahlperiode habe ich nicht nur die Aufgabe der Stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden, sondern auch den der Gesundheitspolitischen Sprecherin übernommen.

Aktuelles zur Gesundheitspolitik wie Beispielrechnungen, Gesetze oder Gesetzesentwürfe finden Sie hier:

Verschaffen Sie sich hier einen Überblick über den Bereich Gesundheitspolitik:






Arzneimittel
Krankenkasse - GKV
Gesundheitsreform
Ärzte





Arzneimittel





Gesetzesentwurf zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes in der gesetzlichen Krankenversicherung (09.07.2010)

 Glossar zum Gesetzesentwurf zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes
(AMNOG)

Lesen Sie hier die Pressemitteilung von Ulrike Flach (09.03.2010): Arzneimittelkosten durch Vertragsvereinbarungen senken

Redebeitrag von Ulrike Flach (FDP) am 09.07.2010 zum Arzneimittelmarkt





Am 9. Juli wurde das Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz (AMNOG) in der 1. Lesung im Deutschen Bundestag beraten. Mit diesem Gesetzentwurf wird ein Kurswechsel in der Arzneimittelpolitik im Vergleich zu den Vorgängerregierungen vollzogen: Die schwarz-gelbe Koalition setzt nicht mehr allein auf kurzzeitig wirksame Maßnahmen zur Kostendämpfung, sondern stellt wettbewerbliche Elemente und strukturelle Maßnahmen in den Mittelpunkt.
Für innovative Arzneimittel, die in einer neu einzuführenden Schnellbewertung einen Zusatznutzen aufgewiesen haben, sind Verhandlungen zwischen dem GKV-Spitzenverband und dem Hersteller über den Erstattungsbetrag zu führen.

Für die Darlegung des Zusatznutzens und die Verhandlungen ist ein Zeitraum von einem Jahr vorgesehen. Bei Nichteinigung entscheidet eine zentrale Schiedsstelle mit Wirkung ab dem 13. Monat nach Markteinführung. Arzneimittel ohne Zusatznutzen, die festbetragsfähig sind, werden schneller als bisher in das Festbetragssystem überführt. Für Arzneimittel ohne Zusatznutzen, die nicht festbetragsfähig sind, soll ein Erstattungsbetrag vereinbart werden, der nicht zu höheren Jahrestherapiekosten als die Vergleichstherapie führt.

Abweichend von dem zwischen dem GKV-Spitzenverband und dem pharmazeutischen Unternehmen geschlossenen Vertrag bzw. von der Entscheidung der Schiedsstelle oder einem festgesetzten Höchstbetrag, können Krankenkassen einzeln oder im Verbund vertragliche Vereinbarungen mit dem pharmazeutischen Unternehmen treffen, z. B. Mehrwert- und Versorgungsverträge oder eine Beteiligung an Verträgen der integrierten Versorgung.

Darüber hinaus wird der Arzneimittelmarkt dereguliert. Die Bonus-Malus-Regelung und das Zweitmeinungsverfahren werden aufgehoben. Die Wirtschaftlichkeitsprüfung wird verschlankt, Therapiehinweise und Verordnungsausschlüsse klarer geregelt. Die Rabattverträge für patentfreie und wirkstoffgleiche Arzneimittel werden wettbewerblicher und patientenfreundlicher gestaltet: Die Patienten haben künftig über eine so genannte Mehrkostenregelung die Möglichkeit, ein anderes als das Rabattarzneimittel ihrer Krankenkasse auszuwählen.
Die schwarz-gelbe Regierungskoalition sorgt mit dem Gesetzentwurf dafür, dass die Patienten weiterhin Zugang zu den innovativen Arzneimitteln haben und die Arzneimittel für die Menschen gleichzeitig bezahlbar bleiben. Hier haben wir meines Erachtens eine gute Balance gefunden. Mit dem AMNOG schaffen wir hier darüber hinaus einen stabilen und wettbewerblichen Rahmen für den Arzneimittelmarkt.

Angesichts der finanziellen Lage der gesetzlichen Krankenversicherung und vor dem Hintergrund, dass die von uns im AMNOG vorgesehenen strukturellen Maßnahmen sicherlich erst mittelfristig greifen können, war es erforderlich, auch Maßnahmen für kurzfristig wirksame Einsparungen zu treffen. Sie können sich sicherlich vorstellen, dass es uns als liberale Fraktion nicht leicht gefallen ist, hierbei auf Maßnahmen wie einen erhöhten Herstellerrabatt oder das Preismoratorium zurückzugreifen. Beide Maßnahmen sind bereits im GKV-Änderungsgesetz (GKV-ÄG) enthalten, das zum 1. August dieses Jahres in Kraft treten wird. Bei Vorliegen besonderer Gründe, etwa wenn ein pharmazeutisches Unternehmen durch die dargestellten Maßnahmen in seiner finanziellen Leistungsfähigkeit bedroht sein sollte, besteht die Möglichkeit, über einen Antrag beim Bundesministerium für Gesundheit eine Ausnahme von diesen Maßnahmen zu beantragen. Für Orphan drugs besteht diese Möglichkeit produktbezogen, wenn die Aufwendungen für Forschung und Entwicklung des Arzneimittels nicht mehr gedeckt werden können.

Nach der parlamentarischen Sommerpause werden wir die Beratungen zum AMNOG fortführen. Das Gesetz soll zum 01.01.2012 in Kraft treten.

1. Handlungsbedarf

Die Arzneimittelausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung sind im Jahre 2009 um 5,3 % je Versicherten gestiegen. Dies entspricht einem Zuwachs von rd. 1,5 Mrd. Euro. Die hohen Ausgabenzuwächse der vergangenen Jahre haben dazu geführt, dass im Jahr 2009 einschließlich der Zuzahlungen der Versicherten mehr als 32 Mrd. Euro für Arzneimittel ausgegeben wurden. Der Kostenzuwachs wird durch Arzneimittel ohne Festbetrag verursacht (2009: + 8,9%), während die GKV-Umsätze mit Festbetragsarzneimitteln sinken (2009: minus 2%). Wachstumsträger sind kostenintensive Spezialpräparate mit jährlich zweistelligen Zuwachsraten. Ihr Anteil am GKV-Arzneimittelumsatz erreicht bereits rd. 26 %, obwohl ihr Verordnungsanteil nur 2,5 % beträgt.



2. Ziele


Eine Neuordnung des Arzneimittelmarktes muss drei Ziele verfolgen:
1. Den Menschen müssen im Krankheitsfall die besten und wirksamsten Arzneimittel zur Verfügung stehen.
2. Die Preise und Verordnungen von Arzneimitteln müssen wirtschaftlich und kosteneffizient sein.
3. Es müssen verlässliche Rahmenbedingungen für Innovationen, die Versorgung der Versicherten und die Sicherung von Arbeitsplätzen geschaffen werden.
Zur Weiterentwicklung des Arzneimittelbereiches schlagen wir ein Maßnahmenbündel vor, das Deregulierung, kurzfristig wirksame Sparbeiträge und langfristig wirkende strukturelle Veränderungen beinhaltet.



3. Erstattung innovativer Arzneimittel

• Der freie Marktzugang bleibt erhalten. Die Unternehmen können im ersten Jahr der Markteinführung ihr Produkt zum geforderten Preis vermarkten.
• Das pharmazeutische Unternehmen ist verpflichtet, zur Markteinführung ein Dossier zu Nutzen und Kosten einzureichen. Basis hierfür sind insbesondere die Phase III-Studien des Zulassungsverfahrens, die ggf. in Abstimmung mit dem IQWiG/ G-BA um weitere Studien ergänzt werden. Grundsätzlich soll im Sinne einer größeren Pla-nungssicherheit und eines frühen Dialogs das IQWiG/ der G-BA dem pharmazeuti-schen Unternehmen bei Bedarf frühzeitig beratend zur Seite stehen.
• Mit einem Dossier werden folgende Nachweise erbracht:

o zugelassene Anwendungsgebiete,
o medizinischer Nutzen,
o medizinischer Zusatznutzen im Vergleich zum Therapiestandard bzw. zu Thera-piealternativen,
o Therapiekosten,
o Quantifizierung der Anzahl der Patienten bzw. Abgrenzung für die Behandlung in Frage kommender Patientengruppen,
o Beschreibung der Anforderung an eine qualitätsgesicherte Anwendung.

• Auf Grundlage des eingereichten Dossiers veranlasst der G-BA in kurzer Frist eine Nutzenbewertung, die in der Regel spätestens drei Monate nach Zulassung vorlie-gen soll. Er kann das IQWiG damit beauftragen. In der Bewertung wird insbesondere festgestellt, für welche Patienten und Erkrankungen ein Zusatznutzen besteht, was die Vergleichsprodukte sind und ob das Arzneimittel "Solist" ist oder ob Wettbewerb mit ähnlichen Arzneimitteln besteht (= kein "Solist").

Arzneimittel ohne Zusatznutzen
• Arzneimittel, für die in dieser Nutzenbewertung kein Zusatznutzen festgestellt wird, sollen künftig direkt in das Festbetragssystem überführt werden. Grundsätzlich soll es darüber hinaus bei Analogarzneimitteln eine Umkehr der Beweislast geben. Eine the-rapeutische Verbesserung wird nur auf Antrag des Unternehmens anerkannt. Dieses ist verpflichtet, die notwendigen Belege dazu selbst vorzulegen. Dabei ordnet der
G-BA Molekülvariationen automatisch der entsprechenden pharmakologischen Ver-gleichsgruppe zu. Der G-BA entscheidet bei neu zugelassenen Arzneimitteln inner-halb von 90 Tagen nach Vorliegen der Nutzenbewertung. Eine Klage hat keine auf-schiebende Wirkung.

Arzneimittel mit Zusatznutzen
• Das pharmazeutische Unternehmen vereinbart mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen innerhalb eines Jahres nach Zulassung in Direktverhandlungen einen Rabatt auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers (ApU) mit Wirkung für alle Krankenkassen. Der Listenpreis des Unternehmens bleibt unverändert. Der Vertrag soll auch Vereinbarungen zu Versorgung und Qualität sowie zur Ablösung der Richtgrößenprüfung beinhalten.
• Erfolgt keine Einigung, entscheidet eine zentrale Schiedsstelle innerhalb von drei Monaten. Die Schiedsstelle setzt den Rabatt z.B. auf Basis internationaler Ver-gleichspreise fest. Der Rahmen für Schiedsentscheidungen wird durch Gesetz vorge-geben. Durch einheitliche Verfahrensvorschriften wird der Aufwand begrenzt. Eine Klage gegen den Schiedsspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Während dieser Bewertung gilt der Schiedsspruch fort.
• Beide Seiten können nach einem Schiedsspruch auch eine Kosten-Nutzenbewertung verlangen. Zur Vorbereitung von Kosten-Nutzen-Bewertungen vereinbaren der Gemeinsame Bundesausschuss und der pharmazeutische Hersteller eine angemessene Frist zur Vorlage von Versorgungsstudien und die darin zu behandelnden Schwerpunkte. Diese sind bevorzugt in Deutschland durchzuführen; die Ergebnisse sind zusammen mit klinischen Studien Basis einer anschließenden Kosten-Nutzen-Bewertung durch das IQWiG oder für Direktverhandlungen zwischen Krankenkassen und Pharmaunternehmen. Die Frist bemisst sich nach der Indikation des Arzneimittels und dem nötigen Zeitraum zur Bereitstellung valider Daten durch Studien. Sie beträgt maximal drei Jahre.
• Abweichend vom zwischen Spitzenverband Bund und pharmazeutischen Unterneh-men geschlossenen Vertrag bzw. von der Entscheidung der Schiedsstelle oder ei-nem festgesetzten Höchstbetrag können Kassen einzeln oder im Verbund davon abweichende vertragliche Vereinbarungen mit dem pharmazeutischen Unternehmen treffen, z.B. so genannte Mehrwert- und Versorgungsverträge oder eine Beteiligung an Verträgen der Integrierten Versorgung. Der Abschluss dezentraler Verträge wird durch gesetzliche Rahmenbedingungen erleichtert.
• Für den Bestandsmarkt von patentgeschützten, nicht festbetragsfähigen Arzneimit-teln kann das Vertragsverhandlungsverfahren auf Initiative der Beteiligen in Gang gesetzt werden.

4. Festbetragsmarkt

• Das Festbetragssystem bleibt erhalten. Bei der jährlichen Anpassung der Festbet-ragshöhe sollen die Zuzahlungsfreistellungsgrenzen (30 % unter Festbetrag) berück-sichtigt werden. Dadurch wird eine Preisspirale nach unten (Kellertreppeneffekt) ver-mieden.
• Die Rabattverträge werden weiterentwickelt. Die Vertragsbedingungen werden ver-stetigt. Die Zuständigkeit der Zivilgerichtsbarkeit für das Vergaberecht wird hergestellt. Es werden flankierende Regelungen getroffen zum Erhalt des Wettbewerbs. Damit wird sichergestellt, dass genügend Anbieter im Markt bleiben und der Preis-wettbewerb nicht mittelfristig durch Oligopolisierung eingeschränkt wird.
• Versicherte können ein anderes als das Rabatt-Präparat ihrer Krankenkasse wählen und erhalten dafür Kostenerstattung im Rahmen einer Mehrkostenregelung.
• Die vollständige Anwendbarkeit des Kartellrechts für Rabattverträge einschließlich der Rechtswegzuweisung zu den Zivilgerichten wird angestrebt.

5. Deregulierung

Die Instrumente im Bereich der Arzneimittelregulierung sollen auf ihre weitere Notwendigkeit hin überprüft werden, insbesondere: Verschlankung der Wirtschaftlich-keitsprüfungen, Bonus-Malus-Regelung, Zweitmeinung, Importarzneimittel. Das bestehende und unübersichtliche System an Therapiehinweisen und Verordnungsausschlüssen wird klarer geregelt.

6. Arbeit des IQWIG

• Das IQWIG wird in seiner wissenschaftlichen Arbeit gestärkt. Die Verfahrensabläufe werden gestrafft.
• Das IQWIG erstellt den Berichtsplan nach Anhörung der Fachkreise (Scoping).

7. Vertriebsweg

Die flächendeckende und sichere Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln durch die Apotheken wird dadurch gestärkt, dass der Missbrauch des Versandhandels durch sogenannte Pick-up-Stellen unterbunden wird.

8. Kurzfristig wirksame Entlastungen

• Der Abschlag für Arzneimittel ohne Festbetrag wird von derzeit 6 % auf 16 % angeho-ben. Er kann durch Verträge, die einem Abschlag mindestens in Höhe dieses gesetzli-chen Abschlages entsprechen, abgelöst werden.
• Für die Geltungsdauer des erhöhten Abschlags gilt ein Preisstopp. Preiserhöhungen werden durch einen Zusatzrabatt in gleicher Höhe für die GKV neutralisiert. Preisbasis ist der 1. August 2009. Der Preistopp gilt bis zum 31.12.2013. Bei Änderungen der Pa-ckungsgröße oder der Wirkstärke je Applikationseinheit gilt der Preis je Tagesdosis der jeweiligen größten Packung mit dem gleichen Packungsgrößenkennzeichen zum Stichtag als Vergleichsbetrag.
• Der Großhandel erhält eine leistungsgerechte Vergütung. Der Großhandelszuschlag wird auf einen preisunabhängigen Fixzuschlag und einen prozentualen Zuschlag umgestellt. Dabei werden Funktionsrabatte an Apotheken berücksichtigt.
• Die mit der 15. AMG-Novelle geänderten Regeln zur Zytostatikaversorgung sollen da-hingehend überprüft werden, ob die angestrebten Verbesserungen zur wirtschaftlichen Versorgung tatsächlich erreicht wurden.


Die Gesundheitsreform

Finanzreform für ein gerechtes, soziales, stabiles, wettbewerbliches und transparentes Gesundheitssystem (hier als pdf)

Die Reform setzt den Koalitionsvertrag um

Wir schaffen die Voraussetzungen dafür, dass alle Menschen auch in Zukunft die notwendige medizinische Versorgung qualitativ hochwertig und wohnortnah erhalten und alle am medizinischen Fortschritt teilhaben können. Der Wettbewerb der Krankenkassen wird gestärkt und damit der Weg zu mehr Effizienz, mehr Qualität und mehr kreativen Lösungen geebnet. Krankenkassen erhalten Spielraum, um im Wettbewerb gute Verträge gestalten zu können. Die Finanzierung wird auch langfristig gewährleistet.
Durch die Weiterentwicklung der Zusatzbeiträge wird das bestehende Ausgleichssystem überführt in eine Ordnung mit mehr Beitragsautonomie, regionalen Differenzierungsmöglichkeiten und einkommensunabhängigen Arbeitnehmerbeiträgen, die sozial ausgeglichen werden. Die Gesundheitskosten werden von den Lohnzusatzkosten entkoppelt.

Der Arbeitgeberbeitrag bleibt fest. So ist es im Koalitionsvertrag vereinbart. Das wird mit dieser Reform umgesetzt. Wir schaffen eine zukunftsfähige Finanzierung, ohne dabei Leistungen einzuschränken und gleichen das aktuelle Defizit aus. Mit der Weiterentwicklung der Zusatzbeiträge als einkommensunabhängige Arbeitnehmerbeiträge können auch Ausgabensteigerungen aufgrund des medizinischen Fortschritts finanziert werden und die Krankenkassen erhalten die für eine wettbewerbliche Ausrichtung unerlässliche Beitragsautonomie. Ein einfach handhabbarer Sozialausgleich
sorgt für Gerechtigkeit. Die Reform ist unumgänglich Unser qualitativ hochwertiges und weltweit anerkanntes Gesundheitssystem steht vor den Herausforderungen,
die durch den demografischen Wandel und durch den medizinisch-technischen
Fortschritt entstehen. Es ist erfreulich, dass die Menschen immer länger leben und dass
es immer bessere Behandlungsmöglichkeiten gerade auch für schwere Krankheitsbilder gibt.

Eine bessere, an den medizinischen Innovationen ausgerichtete Gesundheitsversorgung bedeutet aber auch steigende Gesundheitsausgaben. Die Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung sind auch deshalb in den letzten 15 Jahren trotz umfassender Maßnahmen zur Ausgabenbegrenzung deutlich dynamischer gewachsen als die beitragspflichtigen Einnahmen. Der unmittelbare Handlungsbedarf für eine Reform der Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung ergibt sich bereits kurzfristig. Für das Jahr 2011 wäre ohne die nun verabredeten Maßnahmen mit einem Defizit von ca. 11 Milliarden Euro zu rechnen. Dieses Defizit würde das heutige System der Zusatzbeiträge mit einem kasseninternen Sozialausgleich bei der Anwendung der Überforderungsklausel vor große Schwierigkeiten stellen. Zahlreiche Krankenkassen könnten die Gesundheitsausgaben für ihre Versicherten nicht mehr bezahlen, da die Möglichkeit
zur Erhebung von Zusatzbeiträgen beschränkt ist.

Diese Schieflage würde Kassen in letzter Konsequenz in die Insolvenz treiben. Die damit einhergehenden Verluste müssten durch andere Krankenkassen getragen werden, die dadurch selbst in Gefahr gerieten. Damit wäre letztlich das gesamte System der gesetzlichen Krankenversicherung gefährdet. Handlungsbedarf ist also gegeben. Die Finanzierung der Krankenversicherung muss zukunftsfähig und unabhängiger von konjunkturellen Entwicklungen ausgestaltet und die Voraussetzungen für mehr Wettbewerb und für mehr Transparenz geschaffen werden. Mit der vereinbarten Finanzreform wird eine Stabilisierung der Ausgaben, eine Stärkung der Finanzierungsgrundlage und eine gerechte Gestaltung des Sozialausgleichs erreicht.

Die Koalition beseitigt das Defizit mit einer gerechten Verteilung der Lasten
Das aktuell zu erwartende Defizit in der gesetzlichen Krankenversicherung kann nur durch eine gemeinsame Kraftanstrengung gemeistert werden. Das Ausgabenwachstum muss dort verringert werden, wo die Qualität der Versorgung keinen Schaden nimmt und auch auf der Einnahmeseite müssen alle Beteiligten ihren Teil zur Beseitigung des Defizits beitragen. Ausgabensteigerungen bei Leistungserbringern und Krankenkassen werden dort begrenzt, wo dies ohne Leistungseinschränkungen verantwortbar ist. Dies betrifft neben den bereits beschlossenen Maßnahmen im Arzneimittelbereich die stationäre und ambulante Versorgung sowie die Verwaltungsausgaben der Krankenkassen. Bei den Arzneimitteln wird die verabschiedete Erhöhung der Herstellerrabatte bereits ab August finanziellen Spielraum schaffen.


Mit dem von den Fraktionen eingebrachten AMNOG werden zudem strukturelle Veränderungen vorgenommen für die Zukunft hin zu einer Preisbildung über Verhandlungen und eine Nutzenbewertung, ohne dass der Zugang zu innovativen Arzneimitteln beschränkt wird. Damit werden die Hersteller nicht mehr die Preise für Arzneimittel eigenständig festsetzen können.

Im stationären Bereich werden die Preise in den beiden kommenden Jahren nur halb so stark steigen wie die Grundlohnrate. Außerdem werden Leistungen, die Krankhäuser im Vergleich zum Vorjahr zusätzlich erbringen (Mehrleistungen) geringer vergütet. Dies bremst den Ausgabenanstieg bei den Krankenhäusern. Im ambulanten Bereich werden Regelungen getroffen, die die Mehrkosten der hausarztzentrierten Versorgung gegenüber der "normalen" hausärztlichen Vergütung begrenzen. Auch im zahnärztlichen
Bereich steigt die Vergütung nur halb so stark wie die Grundlohnrate. Zudem soll
über die Vergütung ärztlicher Leistungen, die ohne jegliche Mengenbegrenzung zum festen
Preis vergütet werden (extrabudgetär), noch einmal verhandelt werden.
Schließlich müssen auch die Krankenkassen selbst ihren Beitrag zur Ausgabenbegrenzung leisten. Ihre Verwaltungskosten werden hierfür in den nächsten beiden Jahren auf dem Niveau von 2010 eingefroren.

Insgesamt erreichen die Ausgabenbegrenzungen ca. 3,5 Mrd. Euro im Jahr 2011 und 4 Mrd. Euro im Jahr 2012. Die im Juli 2009 vorgenommene vorübergehende Beitragssatzabsenkung um 0,6 Prozentpunkte im Rahmen des Konjunkturpaketes II läuft zum Jahresende 2010 aus, da sie angesichts der nach der weltweiten Wirtschafts- und Finanzkrise wieder anspringenden Konjunktur nicht mehr zu rechtfertigen ist. Damit beträgt der paritätisch finanzierte Beitragssatz wieder 14,6 Prozent zuzüglich des Versichertenanteils von 0,9 Prozent. Die Lasten zur Deckung des Defizits im Jahr 2011 werden so gerecht verteilt. Je 3 Milliarden Euro tragen Arbeitgeber und Versicherte über den Beitragssatz, über 3 Milliarden Euro die Leistungserbringer wie Arzneimittelhersteller, Ärzte und Krankenhäuser und die Krankenkassen über die Ausgabenbegrenzungen.

Flankiert wird der Reformprozess durch einen zusätzlichen Steuerzuschuss von 2 Milliarden Euro für das Jahr 2011. Die Koalition schafft eine zukunftsfähige Finanzierung Die Koalition erreicht das im Koaltionsvertrag vereinbarte Ziel, die Entwicklung der Gesundheitskosten von den Arbeitskosten zu entkoppeln. Der Arbeitgeberbeitrag wird auf der Höhe von 7,3 Prozent festgeschrieben. Zudem wird der gesetzliche Anpassungszwang für die einkommensabhängigen Beitragssätze bei einer Unterdeckung des Gesundheitsfonds aufgehoben. Damit werden langfristig Wachstum und Beschäftigung gefördert. Eine zukünftige Belastung des Faktors Arbeit mit der Folge des Abbaus sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung wird vermieden.

Unvermeidbare Ausgabensteigerungen werden zukünftig über einkommensunabhängige Zusatzbeiträge der Versicherten finanziert. Die Weiterentwicklung der Zusatzbeiträge schafft die Voraussetzung, langfristig die Finanzierung des Gesundheitssystems zu sichern. Da die Zusatzbeiträge von den Mitgliedern unabhängig von deren Einkommen an die Krankenkassen gezahlt werden und nicht mehr durch die derzeitige Überforderungsklausel gedeckelt werden, muss keine Kasse mehr befürchten, notwendige Finanzmittel nicht über Zusatzbeiträge erheben zu können. Alle Kassen – egal ob ihre Mitglieder eher einkommensschwach oder einkommensstark sind - haben nun wieder die gleichen Startbedingungen. Das ist eine Grundvoraussetzung für einen funktionierenden Wettbewerb.

Mit den Zusatzbeiträgen erhalten die Krankenkassen Beitragsautonomie

Die Zusatzbeiträge stärken die Finanzautonomie und damit den Wettbewerb zwischen den
Krankenkassen. Jede Krankenkasse entscheidet selbst, in welcher Höhe sie von ihren Mitgliedern Zusatzbeiträge als festen Euro-Betrag erhebt. Er ist von allen Mitgliedern in gleicher Höhe unabhängig von Gesundheitszustand, Alter und Geschlecht direkt an die jeweilige Krankenkasse zu zahlen. Die derzeit noch bestehende Option prozentualer Zusatzbeiträge entfällt. Die Zusatzbeiträge werden zunächst gering ausfallen, da mit den vereinbarten Maßnahmen auf der Ausgabenseite und mit einem Beitragssatz von 15,5 Prozent eine stabile Finanzierungsbasis für 2011 gegeben ist. Voraussichtlich werden viele Krankenkassen 2011 noch keine Zusatzbeiträge erheben.

In den Folgejahren werden die Zusatzbeiträge langsam anwachsen. Der
Wettbewerb unter den Kassen wird aber dafür sorgen, dass sie alles tun werden, um die Zusatzbeiträge so niedrig wie möglich zu halten. Ein einfach handhabbarer Sozialausgleich sorgt für Gerechtigkeit Der Zusatzbeitrag wird mit einem einfachen und unbürokratischen Sozialausgleich verbunden. Die Versicherten werden durch eine gesetzlich festgelegte Überforderungsgrenze davor geschützt, über Gebühr belastet zu werden. Übersteigt der durchschnittliche Zusatzbeitrag (nicht der tatsächlich je nach Krankenkasse zu bezahlende) eine Belastungsgrenze von zwei Prozent des individuellen Einkommens, greift der Sozialausgleich. Der Sozialausgleich orientiert sich am durchschnittliche Zusatzbeitrag und nicht am jeweiligen Zusatzbeitrag der gewählten Krankenkasse.

Damit haben alle Mitglieder einen Anreiz, zu einer günstigen Krankenkasse oder auch
zu einer teureren Krankenkasse mit z. B. besseren Serviceleistungen zu wechseln. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag wird dabei künftig in jedem Herbst für das Folgejahr neu festgelegt. Auf der Basis der wirtschaftlichen Entwicklung und der Ausgabenentwicklung in der gesetzlichen Krankenversicherung wird geschätzt, wie hoch der Finanzbedarf der Krankenkassen sein wird, der nicht durch Beitragszahlungen und Steuerzuschüsse gedeckt ist. Aus dieser Deckungslücke wird abgeleitet, wie hoch die Zusatzbeiträge des Folgejahres im Durchschnitt sein müssen.

Der Sozialausgleich wird für Arbeitnehmer und Rentner direkt über die Arbeitgeber bzw. Rentenversicherungsträger umgesetzt, indem der einkommensabhängige Beitrag um den durchschnittlichen Zusatzbeitrag reduziert wird. Dies ist im Rahmen der EDV-gestützten Abrechnung von Löhnen, Gehältern und Renten handhabbar. Der Ausgleich erfolgt damit automatisch. Der Ausgleich wirkt sich bei den Versicherten als höheres Netto-Entgelt aus.

Folgende Beispielrechnungen mit fiktiven Zusatzbeiträgen zeigen den Mechanismus:
 

Beispiel 1: Bruttoeinkommen von 500 Euro, durchschnittlicher Zusatzbeitrag von 15 Euro

Bruttoeinkommen: 500 Euro
Fiktiver Versichertenbeitrag (8,2%): 41 Euro
Belastungsgrenze (2%): 10 Euro
Durchschnittlicher Zusatzbeitrag: 15 Euro
Sozialausgleich: 5 Euro (= 15-10 Euro)
Abgeführter Versichertenbeitrag: 41 Euro – 5 Euro = 36 Euro


Das höhere ausgezahlte Netto-Entgelt gleicht die Überlastung durch den Zusatzbeitrag aus.

Beispiel 2: Bruttoeinkommen von 500 Euro, durchschnittlicher Zusatzbeitrag von 5 Euro

Bruttoeinkommen: 500 Euro
Fiktiver Versichertenbeitrag (8,2%): 41 Euro
Belastungsgrenze (2%): 10 Euro
Durchschnittlicher Zusatzbeitrag: 5 Euro
Sozialausgleich: 0 Euro
Abgeführter Versichertenbeitrag: 41 Euro


Die Belastungsgrenze wird durch den durchschnittlichen Zusatzbeitrag nicht überschritten. Damit ist kein Ausgleich erforderlich.



Da die Belastungsgrenze durch den niedrigen durchschnittlichen Zusatzbeitrag nicht überschritten wird, ist kein Sozialausgleich erforderlich. Aus der entsprechenden Absenkung der prozentualen Versichertenbeiträge ergibt sich im niedrigen Einkommensbereich ein gleitender Anstieg der einkommensabhängigen Beiträge. Sprungstellen werden damit vermieden. Zusammen mit den einkommensunabhängigen Zusatzbeiträgen resultiert eine gleichbleibende Belastungswirkung. Zudem wird die Gerechtigkeitslücke durch den bisher nicht erfolgten Ausgleich für die pauschalen Zusatzbeiträge von 8 Euro geschlossen. Der Sozialausgleich wird aus Steuermitteln finanziert. Diese fließen an den Gesundheitsfonds und gleichen so Einnahmeausfälle durch den Sozialausgleich aus. Dies bedeutet den Einstieg in einen gerechteren Ausgleich zwischen Arm und Reich, denn ein steuerfinanzierter Sozialausgleich berücksichtigt die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit aller Bürger.

Steuererhöhungen sind für den steuerfinanzierten Sozialausgleich nicht erforderlich. Da die Zusatzbeiträge vorerst nur langsam anwachsen, wird auch das Finanzvolumen für den Sozialausgleich nur langsam ansteigen. Die Patienten und Versicherten sind die Gewinner
Die Versicherten können zukünftig Preise und Leistungen zwischen den Krankenkassen besser vergleichen. Dies wird den Wettbewerb zwischen den Kassen um eine gute und kostengünstige Versorgung erhöhen. Sie werden zukünftig ein noch größeres Interesse daran haben, gute Verträge mit den Leistungserbringern zu schließen und innovative Versorgungsangebote zu machen.

Durch einen Ausbau wettbewerblicher Strukturen werden sich Krankenkassen und Leistungserbringer zukünftig intensiver um ihre Patienten und Versicherten bemühen. Krankenkassen können den Patienten innovative Therapieangebote anbieten, indem sie diese mit neuen Vergütungsformen bei Verträgen mit den Leistungserbringern verbinden. Damit entstehen mehr Anreize für innovative Versorgungsangebote. So können wir ein qualitativ besseres und effizienteres Gesundheitssystem erreichen.

Wie geht es weiter?

Das Bundesministerium für Gesundheit wird zusammen mit den Koalitionsfraktionen bis nach der Sommerpause auf der Grundlage der Vereinbarungen einen entsprechenden Gesetzentwurf erarbeiten.

Zusätzlich sind im Laufe der Legislaturperiode weitere strukturelle Reformen zur Stärkung des Wettbewerbs im Gesundheitssystem geplant. Dazu zählt die Ausweitung von Möglichkeiten zur Kostenerstattung. Eine Reform der Selbstverwaltungsorgane sowie eine konsequente Anwendung des Wettbewerbs- und Kartellrechts sollen dafür sorgen, dass zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern Verträge auf gleicher Augenhöhe geschlossen werden können. Bei den Wahltarifen der gesetzlichen Krankenversicherung soll die Abgrenzung zwischen GKV und PKV klarer ausgestaltet werden und die Möglichkeiten ihrer Zusammenarbeit beim Angebot von Wahl- und Zusatzleistungen erweitert werden. Ein Wechsel in die private Krankenversicherung soll zukünftig wieder nach einmaligem Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze möglich sein.

Mit einer Korrektur der Honorarreform soll ein einfaches und verständliches Vergütungssystem für die ärztliche Versorgung erreicht werden, das die Leistungen adäquat abbildet und regionale Besonderheiten berücksichtigt. Weitere Maßnahmen im ambulanten Bereich sollen der Sicherung der flächendeckenden Versorgung dienen. Dazu zählen neben der Weiterentwicklung der Bedarfsplanung auch Anreize bei Vergütung und Ausbildung. Zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung sollen zudem eine zielgerichtete Präventionsstrategie mit einer klaren Aufgaben- und Finanzverteilung sowie ein Ausbau der Gesundheitsund Versorgungsforschung beitragen.

Mit dem demografischen Wandel und dem medizinisch-technischen Fortschritt steht unser Gesundheitswesen vor großen Herausforderungen. Jedem muss klar sein, dass dadurch die Kosten eher steigen als sinken werden. Das Gesundheitswesen braucht eine solide Basis, um für diese Herausforderungen – ohne irgendwann zu Abstrichen bei Leistungen und Qualität gezwungen zu sein – gewappnet zu sein. Hierzu hat die Regierungskoalition mit den Eckpunkten die richtigen Weichen gestellt. Die Eckpunkte sind ein guter Kompromiss für ein zukunftsfestes und leistungsstarkes Gesundheitssystem.

Mit den Eckpunkten verbinden wir eine strukturelle Neuordnung des Gesundheitswesens mit fairen und gleichmäßig verteilten Ausgabenbegrenzungen. Dabei wird die Qualität der Versorgung nicht gefährdet oder Leistungen beschränkt. Zugleich führen wir den einkommensabhängigen Kassenbeitrag auf das Niveau vor der Wirtschafts- und Finanzkrise zurück. Die Absenkung des einkommensabhängigen Beitrages auf Pump ist nun nicht mehr erforderlich.

Es ist uns gelungen, die Finanzierung der Gesundheitskosten von den Arbeitskosten abzukoppeln und damit auf eine stabile und verlässliche Grundlage zu stellen: Künftig sollen Ausgabensteigerungen in der gesetzlichen Krankenversicherung über einkommensunabhängige Zusatzbeiträge finanziert werden. Eine schlechtere konjunkturelle Entwicklung und eine hiermit verbundene höhere Arbeitslosigkeit haben nicht mehr zwangsläufig Einnahmeausfälle für die gesetzliche Krankenversicherung zur Folge. Der Arbeitgeberanteil wird darüber hinaus dauerhaft bei 7,3 Beitragssatzpunkten festgeschrieben. Beschäftigungschancen werden damit nicht mehr durch steigende Krankenversicherungsbeiträge gefährdet.

Jede Krankenkasse entscheidet künftig selbst, ob und in welcher Höhe sie von ihren Mitgliedern Zusatzbeiträge als festen Euro-Betrag erhebt. Er ist von allen Mitgliedern in gleicher Höhe direkt an die jeweilige Krankenkasse zu zahlen. Mit diesem einkommensunabhängigen Zusatzbeitrag erhalten die gesetzlichen Krankenkassen wieder mehr Beitragsautonomie und damit größere Spielräume im Sinne ihrer Versicherten und Patienten. Es wird für diese künftig leichter, Preis und Leistung ihrer Krankenversicherung miteinander zu vergleichen. Der Wettbewerb zwischen den Krankenkassen um eine gute und kostengünstige Versorgung wird gestärkt.

Die FDP-Bundestagsfraktion hat immer hervorgehoben, dass ein stärker einkommensunabhängig finanziertes Krankenversicherungssystem mit einem sozialen Ausgleich verbunden werden muss. Das hat Ulla Schmidt versäumt. Insbesondere die Bezieher geringer Einkommen müssen wirksam vor Überforderung geschützt werden. Aktuell kann ein pauschaler Zusatzbeitrag von acht Euro ohne irgendeine Form des Ausgleiches erhoben werden. Dies belastet gering verdienende Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung überproportional.

Wir haben deshalb nun vereinbart, dass von Anfang an geprüft werden soll, ob das Mitglied durch einen Zusatzbeitrag überfordert wird: Übersteigt der durch das Bundesversicherungsamt (BVA) jährlich berechnete durchschnittliche Zusatzbeitrag 2 Prozent des individuellen beitragspflichtigen Einkommens, wird er sozial ausgeglichen. Dieser gerechtere Ausgleich findet direkt bei den Arbeitgebern und den Rentenversicherungsträgern statt, indem der einkommensabhängige Beitrag des Mitglieds entsprechend reduziert wird. Beim Mitglied wirkt sich der soziale Ausgleich damit als höheres Netto-Entgelt aus. Der soziale Ausgleich orientiert sich am durchschnittlichen Zusatzbeitrag und nicht am jeweiligen Zusatzbeitrag der gewählten Krankenkasse. Die Mitglieder haben damit den Anreiz, sich für eine günstige oder eine etwas teurere Krankenkasse mit z. B. besserem Service zu entscheiden. Finanziert wird der soziale Ausgleich aus Steuermitteln. Steuererhöhungen sind dafür nicht erforderlich.

Zu Ende dieses Schreibens finden Sie zwei Beispiele, die den Grundmechanismus des neuen sozialen Ausgleichs darstellen. Die momentane Deckelung des Zusatzbeitrages stellt darüber hinaus Krankenkassen mit vielen gering verdienenden Mitgliedern vor ein erhebliches Problem: Ihrer Finanzierung über Zusatzbeiträge sind Grenzen gesetzt. Sie befürchten, die notwendigen Finanzmittel zur Finanzierung ihrer Leistungsausgaben nicht erheben zu können. Diese, teilweise bereits Existenz bedrohende Schieflage wird durch das Ersetzen der Deckelung durch die oben geschilderte Belastungsgrenze gelöst.

Weitere, von der FDP-Bundestagsfraktion seit Langem geforderte strukturelle Maßnahmen wie eine Reform der ärztlichen Vergütung und einer Ausweitung der Kostenerstattung werden wir nun zügig angehen. Ziel der FDP-Bundestagsfraktion ist ein wettbewerbliches Gesundheitssystem, das Wahlfreiheit ermöglicht und eine stabile Basis für künftige Herausforderungen gewährleistet.






   
Mit dem demografischen Wandel und dem medizinisch-technischen Fortschritt steht unser Gesundheitswesen vor großen Herausforderungen. Jedem muss klar sein, dass dadurch die Kosten eher steigen als sinken werden. Das Gesundheitswesen braucht eine solide Basis, um für diese Herausforderungen – ohne irgendwann zu Abstrichen bei Leistungen und Qualität gezwungen zu sein – gewappnet zu sein. Hierzu hat die Regierungskoalition mit den Eckpunkten die richtigen Weichen gestellt. Die Eckpunkte sind ein guter Kompromiss für ein zukunftsfestes und leistungsstarkes Gesundheitssystem.

Mit den Eckpunkten verbinden wir eine strukturelle Neuordnung des Gesundheitswesens mit fairen und gleichmäßig verteilten Ausgabenbegrenzungen. Dabei wird die Qualität der Versorgung nicht gefährdet oder Leistungen beschränkt. Zugleich führen wir den einkommensabhängigen Kassenbeitrag auf das Niveau vor der Wirtschafts- und Finanzkrise zurück. Die Absenkung des einkommensabhängigen Beitrages auf Pump ist nun nicht mehr erforderlich.

Es ist uns gelungen, die Finanzierung der Gesundheitskosten von den Arbeitskosten abzukoppeln und damit auf eine stabile und verlässliche Grundlage zu stellen: Künftig sollen Ausgabensteigerungen in der gesetzlichen Krankenversicherung über einkommensunabhängige Zusatzbeiträge finanziert werden. Eine schlechtere konjunkturelle Entwicklung und eine hiermit verbundene höhere Arbeitslosigkeit haben nicht mehr zwangsläufig Einnahmeausfälle für die gesetzliche Krankenversicherung zur Folge. Der Arbeitgeberanteil wird darüber hinaus dauerhaft bei 7,3 Beitragssatzpunkten festgeschrieben. Beschäftigungschancen werden damit nicht mehr durch steigende Krankenversicherungsbeiträge gefährdet.

Jede Krankenkasse entscheidet künftig selbst, ob und in welcher Höhe sie von ihren Mitgliedern Zusatzbeiträge als festen Euro-Betrag erhebt. Er ist von allen Mitgliedern in gleicher Höhe direkt an die jeweilige Krankenkasse zu zahlen. Mit diesem einkommensunabhängigen Zusatzbeitrag erhalten die gesetzlichen Krankenkassen wieder mehr Beitragsautonomie und damit größere Spielräume im Sinne ihrer Versicherten und Patienten. Es wird für diese künftig leichter, Preis und Leistung ihrer Krankenversicherung miteinander zu vergleichen. Der Wettbewerb zwischen den Krankenkassen um eine gute und kostengünstige Versorgung wird gestärkt.

Die FDP-Bundestagsfraktion hat immer hervorgehoben, dass ein stärker einkommensunabhängig finanziertes Krankenversicherungssystem mit einem sozialen Ausgleich verbunden werden muss. Das hat Ulla Schmidt versäumt. Insbesondere die Bezieher geringer Einkommen müssen wirksam vor Überforderung geschützt werden. Aktuell kann ein pauschaler Zusatzbeitrag von acht Euro ohne irgendeine Form des Ausgleiches erhoben werden. Dies belastet gering verdienende Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung überproportional.

Wir haben deshalb nun vereinbart, dass von Anfang an geprüft werden soll, ob das Mitglied durch einen Zusatzbeitrag überfordert wird: Übersteigt der durch das Bundesversicherungsamt (BVA) jährlich berechnete durchschnittliche Zusatzbeitrag 2 Prozent des individuellen beitragspflichtigen Einkommens, wird er sozial ausgeglichen. Dieser gerechtere Ausgleich findet direkt bei den Arbeitgebern und den Rentenversicherungsträgern statt, indem der einkommensabhängige Beitrag des Mitglieds entsprechend reduziert wird. Beim Mitglied wirkt sich der soziale Ausgleich damit als höheres Netto-Entgelt aus. Der soziale Ausgleich orientiert sich am durchschnittlichen Zusatzbeitrag und nicht am jeweiligen Zusatzbeitrag der gewählten Krankenkasse. Die Mitglieder haben damit den Anreiz, sich für eine günstige oder eine etwas teurere Krankenkasse mit z. B. besserem Service zu entscheiden. Finanziert wird der soziale Ausgleich aus Steuermitteln. Steuererhöhungen sind dafür nicht erforderlich.

Zu Ende dieses Schreibens finden Sie zwei Beispiele, die den Grundmechanismus des neuen sozialen Ausgleichs darstellen. Die momentane Deckelung des Zusatzbeitrages stellt darüber hinaus Krankenkassen mit vielen gering verdienenden Mitgliedern vor ein erhebliches Problem: Ihrer Finanzierung über Zusatzbeiträge sind Grenzen gesetzt. Sie befürchten, die notwendigen Finanzmittel zur Finanzierung ihrer Leistungsausgaben nicht erheben zu können. Diese, teilweise bereits Existenz bedrohende Schieflage wird durch das Ersetzen der Deckelung durch die oben geschilderte Belastungsgrenze gelöst.

Weitere, von der FDP-Bundestagsfraktion seit Langem geforderte strukturelle Maßnahmen wie eine Reform der ärztlichen Vergütung und einer Ausweitung der Kostenerstattung werden wir nun zügig angehen. Ziel der FDP-Bundestagsfraktion ist ein wettbewerbliches Gesundheitssystem, das Wahlfreiheit ermöglicht und eine stabile Basis für künftige Herausforderungen gewährleistet.

Beispielrechnung


Beispiele zum sozialen Ausgleich

Beispiel 1: Bruttoeinkommen von 500 Euro, durchschnittlicher Zusatzbeitrag von 15 Euro

Bruttoeinkommen: 500 Euro
Fiktiver Versichertenbeitrag (8,2%): 41 Euro
Belastungsgrenze (2%): 10 Euro
Durchschnittlicher Zusatzbeitrag: 15 Euro
Sozialausgleich: 5 Euro (= 15-10 Euro)
Abgeführter Versichertenbeitrag: 41 Euro – 5 Euro = 36 Euro


Das höhere ausgezahlte Netto-Entgelt gleicht die Überlastung durch den Zusatzbeitrag aus.

Beispiel 2: Bruttoeinkommen von 500 Euro, durchschnittlicher Zusatzbeitrag von 5 Euro

Bruttoeinkommen: 500 Euro
Fiktiver Versichertenbeitrag (8,2%): 41 Euro
Belastungsgrenze (2%): 10 Euro
Durchschnittlicher Zusatzbeitrag: 5 Euro
Sozialausgleich: 0 Euro
Abgeführter Versichertenbeitrag: 41 Euro


Die Belastungsgrenze wird durch den durchschnittlichen Zusatzbeitrag nicht überschritten. Damit ist kein Ausgleich erforderlich.

Krankenkassen


Hier finden Sie das  Gesetz zur Änderung krankenversicherungsrechtlicher und anderer Vorschriften  (24.07.2010)

 

Ärzte

Lesen Sie hier die Pressemitteilung von Ulrike Flach: FDP lehnt höhere Vergütungen für eine Gruppe von Ärzten
ab
(15.07.2010)

Für das Jahr 2011 ist ein Defizit der gesetzlichen Krankenversicherung von rund 11 Milliarden Euro zu erwarten. Auch in den darauf folgenden Jahren wird sich die Finanzsituation der gesetzlichen Krankenkassen vor dem Hintergrund des demografischen Wandels und des medizinisch-technischen Fortschritts nicht entspannen. Diesen Herausforderungen können wir nur durch eine gemeinsame Kraftanstrengung, durch strukturelle Reformen, durch eine solide und gerechte Finanzierung sowie durch eine Stabilisierung der Ausgaben, begegnen. In den Eckpunkten zur Reform des Gesundheitswesens haben die Partei- und Fraktionsvorsitzenden vereinbart, Lasten auf der Einnahme- und Ausgabenseite gleichmäßig und gerecht auf die Schultern von Krankenkassen, Versicherten und Leistungserbringern zu verteilen.

Es bleibt bei der Aussage des Koalitionsvertrages zu den Hausärzteverträgen. Darüber hinaus sind wir uns jedoch alle in der schwarz-gelben Koalition einig, dass sich die Vergütung der hausärztlichen Versorgung vor dem Hintergrund der oben geschilderten Situation künftig am Niveau der hausärztlichen Vergütung im Kollektivvertrag orientieren muss. Die Beitragszahler würden andernfalls kein Verständnis dafür haben, dass ihre Belastungen steigen, während gleichzeitig für eine Gruppe von Ärzten Ausnahmen gemacht werden. Für bestehende Verträge gibt es Bestandsschutz.

Lassen Sie mich darauf hinweisen, dass der Wunsch, zu Einsparungen zu gelangen, nicht von der FDP ausgegangen ist. Das von dem Bundesgesundheitsminister, Dr. Philipp Rösler, zunächst vorgelegte Modell war ausfinanziert und hätte das für das kommende Jahr zu erwartende Defizit abgedeckt, wurde aber von der CSU abgelehnt. Im Übrigen möchte ich betonen, dass es im ärztlichen Bereich nicht zu Kürzungen kommen wird. Es werden nur die erhofften Steigerungen begrenzt.

In den schon angeführten Eckpunkten haben sich die Partei- und Fraktionsvorsitzenden auch darauf verständigt, dass wir nun schnell Maßnahmen ergreifen werden, um eine gute und flächendeckende ärztliche Versorgung auch künftig sicherzustellen. Dies setzt voraus, dass junge Mediziner wieder einen Anreiz haben müssen, den Arztberuf – auch in der Fläche – zu ergreifen. Bürokratischer Anforderungen und Kontrollen müssen wir daher auf das notwenige Maß zurückführen. Den Ärzten muss wieder genügend Zeit für die Betreuung ihrer Patienten bleiben. Dazu gehört aber auch, dass wir für eine leistungsgerechte Vergütung im Rahmen eines einfachen und transparenten Systems Sorge tragen werden. Ein hoher Arbeitseinsatz muss sich hier ebenso auszahlen wie ein Mehr an Qualität. Gesprächsleistungen und Hausbesuche müssen besser Berücksichtigung finden.

Dass die Verbesserung der Situation der Ärzte der FDP-Bundestagsfraktion ein großes Anliegen ist, zeigt auch der Beschluss des letzten FDP-Parteitages „Ärztliche Versorgung auch in Zukunft sichern“. Die in dem Beschluss dargestellten hierzu erforderlichen Maßnahmen können nur gemeinsam mit allen Akteuren auf allen Ebenen umgesetzt werden. Über Ihre Anregungen und Mitarbeit bei der Umsetzung der Maßnahmen würde ich mich sehr freuen.

Unsere Zukunft 2020


Ulrike Flach als
Herausgeberin