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18.01.2012

Zusammenfassung des Arbeitsentwurfs zum Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung

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Zusammenfassung des Arbeitsentwurfs zum
Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung

1. Die Leistungen der Pflegeversicherung werden mit Beginn des Jahres 2013 auf die besonderen
Bedürfnisse der Demenzkranken hin ausgeweitet.
Das ambulante Leistungsangebot, das bisher Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung
umfasst, wird um Betreuungsleistungen für Demenzerkrankte erweitert.
Zugleich bekommen Demenzkranke in der ambulanten Versorgung höhere Leistungen als
bisher.
Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz in der sogenannten Pflegestufe 0
erhalten Leistungen in Höhe von 50 Prozent der Stufe 1. Das sind 225 Euro pro Monat für
Pflegesachleistungen. In den Stufen 1 und 2 werden die Leistungen für Pflegebedürftige mit
erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz um ein Drittel der Leistungen zur nächst höheren
Pflegestufe hin erhöht. Statt 450 € sind das künftig 665 € an Pflegesachleistungen in
Stufe 1 und 1.250 € statt 1.100 € an Pflegesachleistungen in Stufe 2.
Entscheidet sich der Pflegebedürftige mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz für
Pflegegeld, dann sind es 120 € in der Stufe 0, 305 € in Stufe 1 (bisher 235 €), 525 € in
Stufe 2 (bisher 440 €).
Von den Leistungsverbesserungen profitieren etwa 500.000 Pflegebedürftige und ihre Angehörigen.
2. Pflegebedürftige und ihre Angehörigen erhalten mehr Wahlmöglichkeiten. Sie können anstelle
der bisherigen standardisierten Komplexleistungen, mit den Pflegediensten ein Zeitkontingent
vereinbaren, das sie je nach ihrem individuellen Bedarf für unterschiedliche Leistungen
einsetzen können. Dies hilft den Pflegebedürftigen und verbessert auch die Situation
der Pflegekräfte, wenn sie nicht nach Leistungskomplexen unter hohem Zeitdruck Leistungen
erbringen müssen.
Pflege ist eine menschliche Zuwendung und keine Akkordarbeit.
3. Es besteht Konsens über die Notwendigkeit eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs, der
sich anstelle der heutigen stark verrichtungsbezogenen Beurteilung stärker an der Selbstständigkeit
orientiert und damit insbesondere Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz
zugute kommt.
Im Hinblick darauf, dass eine sofortige Einführung des Pflegebedürftigkeitsbegriffes nicht
möglich ist, weil eine Vielzahl insbesondere auch technischer Fragen noch zu klären sind,
wird ein Expertenbeirat unter der Leitung von Herrn Wolfgang Zöller und Herrn Karl-Dieter
Voß das BMG in der Frage, wie der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff zügig umgesetzt werden
kann, beraten.
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4. Um dem Wunsch vieler Pflegebedürftiger nachzukommen, nicht in einem Pflegeheim zu leben,
werden alternative Wohnformen durch drei Maßnahmen gefördert:
− Pflegebedürftige in einer selbstorganisierten Wohngruppe erhalten eine Pauschale von
200 € monatlich für die Beschäftigung einer Kraft für die Organisation und Sicherstellung
der Pflege.
− Der Einsatz einzelner, selbstständiger Pflegekräfte in den Wohngruppen wird erleichtert.
− Als Anreiz für die Gründung neuer Wohngruppen wird ein Programm aufgelegt, aus dem
eine finanzielle Unterstützung in Höhe von 2.500 € je Pflegebedürftigen bei max.
10.000 € je Wohngruppe für die erforderliche, pflegegerechte Umgestaltung der Wohnung
erfolgt.
5. Die Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen werden im Begutachtungsprozess gestärkt:
− Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung wird zur Entwicklung und Einhaltung
von Servicegrundsätzen sowie zur Einrichtung eines Beschwerdemanagements verpflichtet.
− Die Pflegekassen können neben dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung
auch andere unabhängige Gutachter mit der Prüfung, ob Pflegebedürftigkeit vorliegt,
beauftragen.
− Die Pflegekassen haben die Versicherten darüber aufzuklären, dass sie einen Anspruch
auf die Übermittlung des Pflegegutachtens haben. Ihr Wunsch wird bei der Begutachtung
dokumentiert.
− Die Pflegekasse hat unmittelbar nach Antragseingang einen Beratungstermin innerhalb
von 2 Wochen in der häuslichen Umgebung unter Nennung eines Ansprechpartners mit
Kontaktdaten anzubieten. Für den Fall, dass dies nicht erfolgt, erhält der Antragssteller
einen Beratungsgutschein, der bei einer von der Pflegekasse zu benennenden qualifizierten
Beratungsstelle eingelöst werden kann.
6. Um die Rehabilitation zu stärken werden drei Maßnahmen ergriffen:
− Die Antragssteller erhalten im Rahmen der Begutachtung eine gesonderte Rehabilitationsempfehlung,
die es ihnen ermöglicht, ihre Ansprüche besser geltend zu machen.
− Der Anspruch pflegender Angehöriger auf Vorsorge - und - Rehabilitationsmaßnahmen
wird gestärkt.
− Es wird ermöglicht, dass bei einer Rehabilitation der pflegenden Angehörigen die gleichzeitige
Versorgung des Pflegebedürftigen in unmittelbarer räumlicher Nähe stattfindet.
7. Die Situation für pflegende Angehörige wird zudem dadurch verbessert, dass
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− bei Inanspruchnahme von Leistungen der Kurzzeit- oder Verhinderungspflege das hälftige
Pflegegeld weitergezahlt wird,
− bei der gleichzeitigen Pflege von zwei oder mehr Pflegebedürftigen die rentenrechtlich
wirksamen Zeiten addiert werden,
− die für Angehörige so wichtige Selbsthilfe mit jährlich 10 Cent pro Versicherten gefördert
wird.
8. Die medizinische Versorgung der Pflegebedürftigen in Pflegeheimen wird verbessert, indem
− die Krankenversicherung vor Ort Kooperationsverträge zwischen Pflegeheimen und geeigneten
Ärzten zu vermitteln hat,
− die Vertragspartner Ärzte bzw. Zahnärzte und Krankenkassen veranlasst werden, finanzielle
Anreize für Ärzte und Zahnärzte zu setzen, Hausbesuche durchzuführen,
− die Pflegeheime öffentlich darüber zu informieren haben, wie sie die medizinische Versorgung
der Pflegeheimbewohner sicherstellen.
9. Es ist ein wichtiges Anliegen, dass Pflegekräfte und Angehörige möglichst viel Zeit für die
Versorgung der Pflegebedürftigen haben. Vorhandene Regelungen und auch die geplanten
Neuregelungen werden daher streng auf ihr Entbürokratisierungspotenzial hin überprüft. Es
wird u. a. die Möglichkeit für einen Modellversuch zur besseren Verzahnung der Prüfungen
des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung und der Heimaufsicht eröffnet. Weitere
von der vom Bundesministerium für Gesundheit berufenen Ombudsfrau zur Entbürokratisierung
in der Pflege, Elisabeth Beikirch [ombudsfrau@bmg.bund.de] zu unterbreitende
Vorschläge werden Eingang in die Reform finden.
10. Um die zusätzlichen Leistungen insbesondere für Demenzkranke und Angehörige finanzieren
zu können, wird der Beitragssatz in der sozialen Pflegeversicherung zum 1. Januar
2013 um 0,1 Beitragssatzpunkte angehoben und damit der finanzielle Spielraum deutlich
erweitert.
Im Hinblick auf den Teilleistungscharakter der Pflegeversicherung ist eine zusätzliche private
Eigenvorsorge sehr wichtig. Sie wird deshalb aus Steuermitteln gefördert. Hierzu bedarf
es einer gesetzlichen Regelung.



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