Ulrike Flach - Ihre Bundestagsabgeordnete für den Wahlkreis Mülheim/Essen - Ärzte

Versorgungsstrukturgesetz

Mit dem im Dezember 2011 verabschiedeten Versorgungsstrukturgesetz hat die Bundesregierung wichtige Weichen bei der ärztlichen Versorgung gestellt und Verbesserungen für die Ärzteschaft erreicht.

So wurde die leistungsgerechte Vergütung der Vertragsärzte passgenauer gemacht, die Wirtschaftlichkeitsprüfung für Arznei- und Heilmittel praxistauglicher gestaltet, die ambulante spezialfachärztliche Versorgung eingeführt und Erleichterungen für die Zusammenarbeit von Krankenhausärzten und niedergelassenen Ärzten erreicht. Nicht zuletzt die bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf sind Inhalt diese umfangreichen Gesetzes.

Eine detaillierte Übersicht können Sie hier herunterladen (pdf, 4MB)

Ärzte

Reden


 Rede im Plenum vom 14.09.2010 (14.09.2010) 


Reden

Lesen Sie hier die Rede von Ulrike Flach zu ''Länger gesünder leben – Wettbewerb für die Gesundheit'' auf Einladung vom BDI initiativ – Wirtschaft für Gesundheit
7. Juli 2011 im Hotel Adlon Berlin

Lesen Sie hier die Rede von Ulrike Flach zu ''Das medizinische Versorgungsgesetz – wohin geht
die Reise?''
(MCC Health World-Kongresses 2011
28. Juni 2011, Berlin)

Pressemitteilung

-Flach: Versorgungsgesetz ist die richtige Antwort auf Ärztemangel vom 10.05.2011

-Flächendeckende ärztliche Versorgung auch künftig sichergestellt  vom 08. April 2011

 
-FDP lehnt höhere Vergütungen für eine Gruppe von Ärzten ab (vom 15.07.2010)

Gesetzentwurf

-Eckpunkte zum Versorgungsgesetz vom 08.04.2011

-Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen
Krankenversicherung
vom 10.06.2011

Position


Das Versorgungsgesetz – ein wichtiger Schritt für eine bessere ärztliche Versorgung der Bevölkerung

Die  medizinische Versorgung der Bevölkerung ist ein zentrales gesundheitspolitisches Anliegen der Koalition aus Union und FDP.
Dabei gehört das deutsche Gesundheitswesen sicher zu den besten der Welt und erbringt
auf hohem Niveau flächendeckend gute Leistungen. Um dieses hohe Niveau zu halten
und zu verbessern gibt es angesichts der demographischen Entwicklung, der unterschiedlichen Versorgungssituation von Ballungsräumen und ländlichen Regionen und der neuen Möglichkeiten, die der medizinisch-technische Fortschritt mit sich bringen wird.

Handlungsbedarf.

Wir wollen den konkreten Versorgungsalltag vieler Patientinnen und Patienten spürbar verbessern, etwa indem bürokratische
Hemmnisse abgebaut, der Zugang zu erforderlichen Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln
sichergestellt und die Behandlungsabläufe für den Patienten zwischen Krankenhäusern,
Ärzten und anderen Einrichtungen besser abgestimmt werden.

Die Regelungen zielen darauf ab,
– auch künftig eine flächendeckende wohnortnahe medizinische Versorgung zu sichern,
– das System der vertragsärztlichen Vergütung durch Zurücknahme zentraler Vorgaben
zu flexibilisieren und zu regionalisieren,
– die Verzahnung der Leistungssektoren zu verbessern,
– einen schnellen Zugang zu Innovationen sicherzustellen und
– mit einer Stärkung wettbewerblicher Instrumente Qualität und Effizienz der medizinischen
Versorgung weiter zu erhöhen.

Auf verschiedenen Ebenen werden starre Planungsvorgaben gelockert. Es werden den Beteiligten flexible Möglichkeiten eröffnet, entsprechend der regionalen Gegebenheiten und Erfordernisse in größerer Eigenverantwortung die gesundheitliche Versorgung zu steuern – ausgerichtet am jeweiligen Bedarf vor Ort. Die Länder bekommen mehr Mitwirkungsmöglichkeiten als bisher. Mit einem Bündel von Maßnahmen, zu dem finanzielle Anreize, erweiterte Optionen etwa bei Zweigpraxen und der Delegation ärztlicher Leistungen sowie gezielte Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf im ärztlichen Bereich gehören, wird die flächendeckende wohnortnahe medizinische Versorgung für die Zukunft gesichert.

Zur Förderung einer sektorenverbindenden Versorgung wird stufenweise mit dem spezialärztlichen Bereich ein Korridor eröffnet, in dem sowohl Krankenhäuser als auch niedergelassene Fachärzte unter gleichen Voraussetzungen und Bedingungen wettbewerblich die medizinische Versorgung gestalten können.

Wettbewerbliche Spielräume der Krankenkassen werden vergrößert, damit Patientinnen
und Patienten künftig auf breiterer Basis Angebote nutzen können, die ihrem individuellen
Bedarf entsprechen.

Die Bedarfsplanung wird weiterentwickelt:


– Flexibilisierung der Planungsbereiche: Planungsbereiche müssen künftig nicht mehr
wie bisher den Stadt- und Landkreisen entsprechen. Dem Gemeinsamen Bundesausschuss
wird vorgegeben, die Planungsbereiche innerhalb einer vorgesehenen
Frist so zu gestalten, dass sie einer flächendeckenden Versorgung dienen.
– Dem Gemeinsamen Bundesausschuss wird gesetzlich aufgegeben, bei der Anpassung der
Verhältniszahlen die demografische Entwicklung zu berücksichtigen.
– Erweiterung der Möglichkeit zur Erteilung von Sonderbedarfszulassungen: Die sogenannte
Sonderbedarfszulassung als Instrument zur Feinsteuerung der Versorgungssituation
wird zielgerichtet weiterentwickelt.
– Stärkung der Einwirkungsmöglichkeiten der Länder unter Berücksichtigung regionaler
Besonderheiten:
– Die Länder erhalten ein Mitberatungsrecht bei den Beratungen des Gemeinsamen
Bundesausschusses zu Fragen der Bedarfsplanung.
– Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben künftig den im Einvernehmen mit den
Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen aufgestellten Bedarfsplan
den zuständigen Landesbehörden vorzulegen. Die Landesbehörden erhalten ein Beanstandungsrecht.
– Die regionalen Gremien erhalten den erforderlichen Gestaltungsspielraum, um
die regionale Bedarfsplanung an den konkreten Versorgungsbedarf anzupassen,
z.B. bei der Bestimmung der Planungsbereiche und den zur Sicherstellung einer
bedarfsgerechten Versorgung festzulegenden Verhältniszahlen.
– Die Länder erhalten ein Mitberatungsrecht bei Sitzungen der Landesausschüsse.
– Die Länder erhalten das Recht, ein sektorübergreifendes Gremium auf Landesebene
zu schaffen, wobei dessen nähere Ausgestaltung und Besetzung ebenfalls
den Ländern überlassen bleibt. Die Beschlüsse dieses Gremiums haben Empfehlungscharakter.
– Förderung des Verzichts auf Zulassungen in überversorgten Gebieten: Um Überversorgung abzubauen, wird die bestehende Möglichkeit der Kassenärztlichen Vereinigungen, in überversorgten Gebieten den freiwilligen Verzicht auf die vertragsärztliche
Zulassung finanziell zu fördern, erweitert. Zudem wird den Kassenärztlichen Vereinigungen
ermöglicht, bei der Ausschreibung von Vertragsarztsitzen zur Nachbesetzung
in überversorgten Planungsbereichen ein Vorkaufsrecht auszuüben. Das wirtschaftliche
Interesse des ausscheidenden Vertragsarztes an der Verwertung der Arztpraxis
bleibt geschützt. Ein Vorkaufsrecht der Kassenärztlichen Vereinigung besteht nicht,
wenn sich ein Kind, Ehegatte oder Lebenspartner des ausscheidenden Vertragsarztes
oder ein Vertragsarzt, mit dem die Praxis bisher gemeinschaftlich ausgeübt wurde,
um die Nachbesetzung bewerben.
– Anpassung der gesetzlichen Vorgaben zur Auswahl des Praxisnachfolgers: Bei der
Nachbesetzung von Vertragsarztpraxen sind Versorgungsgesichtspunkte künftig
stärker zu berücksichtigen. Bei der Auswahlentscheidung in überversorgten Gebieten
hat der Zulassungsausschuss zu berücksichtigen, wenn ein Bewerber bzw. eine Bewerberin zuvor für einen bestimmten Zeitraum in einem unterversorgten Gebiet ärztlich tätig gewesen ist.
– Anpassung der Regelung zur Verlegung eines Vertragsarztsitzes: Es wird klargestellt,
dass die Verlegung eines Vertragsarztsitzes nur dann genehmigt werden kann, wenn
Gründe der vertragsärztlichen Versorgung nicht entgegenstehen. Auch die Sitzverlegung
eines übernommenen Vertragsarztsitzes in ein Medizinisches Versorgungszentrum
ist nur noch möglich, wenn Versorgungsaspekte nicht entgegenstehen.
– Weiterentwicklung der Steuerung des Niederlassungsverhaltens über Vergütungsanreize:
– Alle Leistungen von Ärztinnen und Ärzten, die in strukturschwachen Gebieten tätig
sind, werden grundsätzlich von der Abstaffelung ausgenommen.
– Die regionalen Vertragspartner erhalten die Option, Preiszuschläge für Leistungen
von besonders förderungswürdigen Leistungserbringern, die in strukturschwachen
Gebieten tätig sind (z.B. mit höherer Versorgungsqualität), zu vereinbaren.
– Auch in der zahnärztlichen Versorgung wird eine Regelung zur Feststellung eines
zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarf geschaffen, um die Option zur Zahlung
von Sicherstellungszuschlägen bei lokalem Versorgungsbedarf zu eröffnen.
– Die Kassenärztliche Vereinigung erhält bei entsprechendem Versorgungsbedarf
die Möglichkeit, einen Strukturfonds einzurichten, in den 0,1 Prozent der jeweiligen
Gesamtvergütung seitens der Kassenärztlichen Vereinigung und ergänzend
eine entsprechend gleich große Summe seitens der Krankenkassen einfließen.
Die Kassenärztlichen Vereinigungen können mit diesen Mitteln flexibel und ungebunden gezielte Maßnahmen für die
Niederlassung ergreifen und finanzielle Anreize setzen.
– Ermächtigung von Krankenhäusern bei lokalem Versorgungsbedarf und von Ärztinnen
und Ärzten, die in Rehabilitations- oder Pflegeeinrichtungen tätig sind: Krankenhäuser
können künftig auch dann, wenn der Landesausschuss für das Gebiet, in dem
das Krankenhaus liegt, einen zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarf festgestellt hat,
zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ermächtigt werden. Zudem wird
die bereits bestehende Möglichkeit, bei entsprechendem Versorgungsbedarf Krankenhausärztinnen und -ärzte zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung zu
ermächtigen, erweitert um Ärztinnen und Ärzten, die in Rehabilitations- oder Pflegeeinrichtungen tätig sind.
– Sektorenübergreifende Organisation des ärztlichen Notdienstes: Die Bedeutung eines
sektorenübergreifenden Notdienstes wird gestärkt: Kassenärztliche Vereinigungen
können künftig den vertragsärztlichen Notdienst auch durch Kooperationen und eine
organisatorische Verknüpfung mit Krankenhäusern sicherstellen.
– Verbesserung der Rechtsgrundlagen für den Betrieb von Eigeneinrichtungen durch
Kassenärztliche Vereinigungen: Die Rechtsgrundlagen für den Betrieb von Eigeneinrichtungen durch Kassenärztliche Vereinigungen werden verbessert. Es wird klargestellt, dass die in Eigeneinrichtungen erbrachten Leistungen aus der Gesamtvergütung und nicht aus den Verwaltungskosten der Kassenärztlichen Vereinigungen vergütet werden.
– Möglichkeit zum Betrieb von Eigeneinrichtungen durch kommunale Träger: Kommunale
Träger (Städte, Gemeinden, Landkreise) erhalten die Möglichkeit, mit Zustimmung
der Kassenärztlichen Vereinigung in begründeten Ausnahmefällen eine Eigeneinrichtung
zu errichten.
– Die Residenzpflicht wird grundsätzlich auch in nicht unterversorgten Regionen aufgehoben. Die Notfallversorgung darf jedoch nicht gefährdet werden.
– Ausbau "mobiler" Versorgungskonzepte: Der Ausbau von "mobilen" Versorgungskon-zepten wird unterstützt. Die von der Rechtsprechung entwickelten zeitlichen Grenzen für Nebenbeschäftigungen von Vertragsärztinnen und -ärzten z.B. in der stationären Versorgung werden gelockert.
– Delegation ärztlicher Leistungen: Die Nutzung von Delegationsmöglichkeiten von
Leistungen zur Entlastung von Ärztinnen und Ärzten wird befördert. Die Partner der
Bundesmantelverträge erhalten den Auftrag, bis 6 Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes
beispielhaft eine Liste delegationsfähiger Leistungen in der ambulanten ärztlichen
Versorgung zu erstellen.
– Ausbau der Telemedizin: Telemedizin soll vor allem für den ländlichen Raum wichtiger
Bestandteil der medizinischen Versorgung werden. Der Bewertungsausschuss
wird daher beauftragt festzulegen, in welchem Umfang ärztliche Leistungen des EBM
ambulant telemedizinisch erbracht werden können und wie in Folge der derzeitige
EBM entsprechend anzupassen ist.
– Stärkung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf: Die Möglichkeit für Vertragsärztinnen, sich im zeitlichen Zusammenhang mit einer Entbindung vertreten zu lassen, wird von 6 auf 12 Monate verlängert.
– Die Möglichkeit für die Beschäftigung eines Entlastungsassistenten wird für die
Erziehung von Kindern für bis zu 36 Monate sowie für die Pflege von Angehörigen
für bis zur 6 Monate eröffnet. Die Kassenärztlichen Vereinigungen erhalten
die Möglichkeit, den 36- bzw. 6 Monatszeitraum zu verlängern.
– Bei der Auswahlentscheidung über die Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes
in einem gesperrten Bereich werden Kindererziehungs- bzw. Pflegezeiten, durch
die eine ärztliche Tätigkeit unterbrochen wurde, fiktiv berücksichtigt.

Das vertragsärztliche Vergütungssystem wird reformiert:


– Im System der vertragsärztlichen Vergütung erfolgt eine Flexibilisierung und Regionalisierung. Die Kassenärztlichen Vereinigungen erhalten die Kompetenz zur Honorarverteilung, die künftig nur noch im Benehmen mit den Krankenkassen festzulegen ist. Die Vertragspartner auf regionaler Ebene erhalten mehr Gestaltungsmöglichkeiten bei ihren Vereinbarungen über die Gesamtvergütungen. Zentrale Umsetzungsvorgaben der gemeinsamen Selbstverwaltung auf Bundesebene für die Gestaltung der Vergütungen werden zurückgenommen.
– Überregulierungen werden abgebaut. Die Verpflichtung der Selbstverwaltungspartner
auf Bundesebene, Richtlinien für die Vergabe und Dokumentation der ärztlichen
Behandlungsdiagnosen (ambulante Kodierrichtlinien) für die Abrechnung und Vergütung der vertragsärztlichen Leistung zu vereinbaren, entfällt.

Reform des vertragszahnärztlichen Vergütungssystems

– Der Vorrang des Grundsatzes der Beitragssatzstabilität und die strikte Anbindung an
die Grundlohnsummenentwicklung bei der Anpassung der Gesamtvergütungen werden
aufgegeben.
– Den regionalen Vertragspartnern werden größere Verhandlungsspielräume für die
Vereinbarungen der Gesamtvergütungen eröffnet. Es werden neue Kriterien vorgegeben,
um bedarfsgerechte und den morbiditätsbedingten Leistungsbedarf widerspiegelnde
Vergütungen zu ermöglichen.
– Durch die einmalige Ermittlung landesdurchschnittlicher Punktwerte und Berücksichtigung dieser Werte als Ausgangsbasis bei Vergütungsvereinbarungen werden Belastungsunterschiede zwischen den Krankenkassen beseitigt und Chancengleichheit im Wettbewerb hergestellt.

Ambulante spezialärztliche Versorgung
Ein besseres Ineinandergreifen von stationärer und fachärztlicher Versorgung ist ein wesentlicher Baustein dafür, künftig auch eine wohnortnahe fachärztliche Versorgung für die Bevölkerung gewährleisten zu können. Daher wird schrittweise ein sektorenverbindender Versorgungsbereich der ambulanten spezialärztlichen Versorgung etabliert, in dem Krankenhausärztinnen und Krankenhausärzte sowie niedergelassene Fachärztinnen und Fachärzte unter gleichen Qualifikationsvoraussetzungen und einheitlichen Bedingungen die Versorgung von Patientinnen und Patienten mit besonderen Krankheitsverläufen oder seltenen Erkrankungen sowie bestimmte Leistungen,u.a. auch hochspezialisierte Leistungen, erbringen können.

Im einzelnen sind folgende Maßnahmen vorgesehen:
– Es wird stufenweise eine ambulante spezialärztliche Versorgung für Erkrankungen
mit besonderen Krankheitsverläufen, seltenen Erkrankungen, hochspezialisierten
Leistungen sowie bestimmten ambulanten Operationen und stationsersetzenden Eingriffen
als eigenständiger Bereich im Gesundheitsversorgungssystem der GKV mit
gleichen Qualifikationsanforderungen für niedergelassene Vertragsärztinnen und Vertragsärzte
und Krankenhäuser geschaffen.
– Die Konkretisierung und Ergänzung dieses Versorgungsbereichs erfolgt durch den
Gemeinsamen Bundesausschuss im Rahmen gesetzlicher Vorgaben durch Richtlinien.
– Darin erfolgt für alle Leistungserbringer eine einheitliche Festlegung der jeweiligen
medizinisch-inhaltlichen Anforderungen sowie der besonderen Maßnahmen zur Qualitätssicherung.
– Grundsätzlich besteht freier Zugang für Leistungserbringer, wenn die Erfüllung der
jeweils festgelegten Anforderungen nachgewiesen werden kann.
– Die Vergütung erfolgt vorläufig nach EBM. Mittelfristig wird eine diagnosebezogene
Vergütungssystematik und -kalkulation entwickelt unter Berücksichtigung auch spezifischer
Investitionsbedingungen.

Innovative Behandlungsmethoden


Ein wesentliches Qualitätsmerkmal des Gesundheitswesens ist, dass Innovationen möglichst
rasch Patientinnen und Patienten zur Verfügung stehen. Nicht immer ist der
Nutzen solcher Methoden ausreichend belegt, um über eine flächendeckende Einführung entscheiden zu können. Deshalb erhält der Gemeinsame Bundesausschuss nun
ein neues Instrument für die Erprobung von nichtmedikamentösen Untersuchungs- und
Behandlungsmethoden, deren Nutzen noch nicht mit hinreichender Evidenz belegt ist:

– Der Gemeinsame Bundesausschuss kann innovative Untersuchungs- und Behandlungsmethoden mit Potenzial künftig zeitlich begrenzt unter strukturierten Bedingungen bei gleichzeitigem Erkenntnisgewinn unter Aussetzung des Bewertungsverfahrens erproben.
– Die angemessene Beteiligung und Beratung der betroffenen Fachkreise im G-BA-Verfahren wird gesichert. Die Anbieter einer innovativen Methode erhalten das Recht
beim Gemeinsamen Bundesausschuss eine Erprobung zu beantragen.
– Die Finanzierung der wissenschaftlichen Begleitung und Auswertung der Erprobung
erfolgt über den Systemzuschlag nach § 139c SGB V, die Hersteller werden an der
Finanzierung beteiligt.

Weiterentwicklung der Strukturen des Gemeinsamen Bundesausschusses

– Die Neutralität der Unparteiischen und deren Stellvertreter wird wesentlich gestärkt.
Sie dürfen zukünftig nicht mehr aus dem Kreis der Trägerorganisationen und ihrer
Mitglieder kommen. Der Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages
kann die von den Trägerorganisationen vorgeschlagenen Unparteiischen und deren
Stellvertreter anhören und ihrer Berufung widersprechen, wenn er die Unabhängigkeit
oder Unparteilichkeit nicht als gewährleistet ansieht.
– Bei Beschlüssen, von denen nicht jede der drei Leistungserbringerorganisationen
wesentlich betroffen ist, werden die Stimmen der nicht betroffenen Leistungserbringer-organisationen jeweils zu gleichen Teilen auf die Mitglieder der betroffenen Leistungserbringerorganisationen übertragen.
– Die Transparenz und die Beteiligungsmöglichkeiten an der Entscheidungsfindung im
Gemeinsamen Bundesausschuss werden weiter gestärkt. Hierzu erhalten die bei den
jeweiligen Beschlüssen des Gemeinsamen Bundesausschusses stellungnahmeberechtigten
Verbände und Institutionen das Recht, beim Gemeinsamen Bundesausschuss
auch mündlich angehört zu werden.
– Bei Beschlüssen zu den Bedarfsplanungsrichtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusseserhalten die Länder ein Mitberatungsrecht.
– Der Gemeinsame Bundesausschuss wird zudem verpflichtet, bei seinen Entscheidungen
zukünftig entstehende Bürokratiekosten abzuschätzen.

Stärkung wettbewerblicher Handlungsmöglichkeiten der Krankenkassen

Wettbewerbliche Spielräume der Krankenkassen werden vergrößert, damit Patientinnen
und Patienten künftig auf breiterer Basis Angebote nutzen können, die ihrem individuellen
Bedarf entsprechen.
Die Angebotsmöglichkeiten für Satzungsleistungen der Krankenkassen werden erweitert.
Dabei geht es ausschließlich um Leistungen, die eine Krankenkasse zusätzlich zum allgemeinen Leistungskatalog gewähren kann.

Darüber hinaus sollen die Krankenkassen auch Möglichkeiten einer spezifischen Leistungsgestaltung durch Verträge mit Beschäftigtengruppen sowie mit Patientenorganisationenund Behindertengruppen in Form von Gruppentarifen erhalten. Der Wettbewerb innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung soll zusätzlich gestärkt werden, indem für bestimmte Versichertengruppen spezifische Angebote ermöglicht werden. Im Bereich von Gruppentarifen für Beschäftigungsgruppen sollen diese Tarife mit Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung kombiniert werden, um die direkten und indirekten
Krankheitskosten für Krankenkassen und Arbeitgeber zu reduzieren. Gruppentarife mit
Patientenorganisationen und Behindertengruppen sollen zu einer stärker präventiv ausgerichteten und strukturierten Versorgung beitragen.

Weitere Maßnahmen des Gesetzes
– Vor dem Hintergrund der Erfahrungen mit der Schließung einer Krankenkasse enthält
der Entwurf auch Regelungen, die verhindern sollen, dass Krankenkassen die Aufnahme
der Mitglieder einer geschlossenen Krankenkasse erschweren oder verhindern.
Hierzu gehört zum einen eine Ergänzung des Verfahrens des Kassenwechsels
für die Mitglieder einer geschlossenen oder insolventen Krankenkasse. Außerdem
sind Regelungen vorgesehen, die die Voraussetzungen und die Rechtsfolgen des
Eingreifens der Aufsichtsbehörden bei Erschwerung oder Verhinderung eines Kassenwechsels deutlich verschärfen. Schließlich kann die Aufsichtsbehörde im Fall einer
groben Pflichtverletzung des Vorstandsmitglieds einer Krankenkasse dieses künftig
auch seines Amtes entheben.

– Die Zulassungsregelungen für Medizinische Versorgungszentren (MVZ) werden modifiziert
mit dem Ziel, die Unabhängigkeit medizinischer Entscheidungen zu sichern.
Hierzu gehört insbesondere die Beschränkung der MVZ-Gründungsberechtigung auf
Vertragsärzte und Krankenhäuser mit Ausnahmeregelung aus Versorgungsgründen
für gemeinnützige Trägerorganisationen. Die Leitung der medizinischen Versorgung
des MVZ muss rechtlich und faktisch in ärztlicher Hand liegen.
– Im Bereich der Richtgrößen und der Wirtschaftlichkeitsprüfungen erfolgen Deregulierungen
und Flexibilisierungen, die das Prinzip "Beratung vor Regress" stärken und
Versorgungsverbesserungen für die Versicherten bedeuten. So erhalten Versicherte
den Anspruch, notwendige Heilmittelbehandlungen bei Bedarf langfristig genehmigen
zu lassen. Solche Behandlungen unterliegen nicht mehr den Wirtschaftlichkeitsprüfungen.
– Die Datengrundlage für die Versorgungsforschung wird deutlich verbessert. Hierzu
werden die Datentransparenzregelungen gemäß §§ 303a ff SGB V neu konzipiert.
Künftig können Daten aus dem Morbi-RSA zu Zwecken der Versorgungsforschung
verwendet werden.
– Es wird klargestellt, dass Versicherte mit einer lebensbedrohlichen Erkrankung, für
die eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung
nicht zur Verfügung steht, eine dem Standard nicht entsprechende Leistung beanspruchen
können, wenn Aussicht auf Heilung oder eine spürbare positive Einwirkung
auf den Krankheitsverlauf besteht (Klarstellung des Geltungsumfangs des sogenannten
„Nikolausbeschlusses“ des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 2005 -
BvR 347/98 -).
– Hinsichtlich der Vergütung der Hebammenhilfe wird klargestellt, dass bei steigenden
Kosten trotz grundsätzlicher Geltung des Grundsatzes der Beitragssatzstabilität höhere
Vergütungen vereinbart werden können.
– In verschiedenen Bereichen erfolgt eine Entbürokratisierung von Vorschriften. Dies
gilt insbesondere für die Änderung des Aufwendungsausgleichsgesetzes (AAG)
durch eine Zentralisierung des Verfahrens. Die Unternehmen werden durch eine Entbürokratisierung und Straffung des Umlageverfahrens nach dem AAG spürbar entlastet.
Dafür werden ein zentraler Einzug und bundeseinheitliche Beitragssätze vorgesehen.
– Der administrative Regelungsaufwand für die Zulassung und Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme wird abgebaut. Die Regelungskompetenz für die
Inhalte und die konkrete Ausgestaltung der Programme wird vom Bundesministerium
für Gesundheit (Rechtsverordnung) auf den Gemeinsamen Bundesausschuss (Richtlinien) übertragen. Die Notwendigkeit einer Wiederzulassung der Programme entfällt,
was unter anderem wesentliche Vereinfachungen der Evaluation ermöglicht. Das Erfordernis der zusätzlichen Unterschrift der Erstdokumentation entfällt für die koordinierenden Ärztinnen und Ärzte.

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